Planschbecken-Regelung

Bei den derzeitig hohen Temperaturen tut eine Abkühlung im kühlen Nass besonders gut. Nicht immer hat man die Lust, sich ins volle Freibad oder zum nächsten Badesee zu bewegen. Ein eigener Pool ist da eine willkommene Lösung. Es gilt jedoch, von Seiten der SWD, einige Regelungen einzuhalten:

Kleine Becken mit einer Füllmenge von ca. 40 Litern sind grundsätzlich kein Problem, solange sich kein Nachbar gestört fühlt. Zu beachten ist, dass auch bei diesen kleinen Becken ein nahezu unbemerktes Risiko entsteht, wenn das eingefüllte Wasser über mehrere Wochen oder gar Monate im Becken bleibt. In dem abgestandenen Wasser können sich gesundheitsschädliche Keime entwickeln, weshalb es ratsam ist die Planschbecken am Ende eines Badetages zu entleeren. Die etwas größeren Planschbecken mit einem Durchmesser ab 1,50 Metern und teilweise mehr als 500 Liter Füllmenge sowie die sogenannten Jumbo-Pools sind auf gemeinschaftlich genutzten Grünflächen nicht gestattet.

Um keine Konflikte auszulösen, fragen Sie am besten vor dem Kauf eines Pools den für Ihr Haus zuständigen SWD-Mitarbeiter. So könne schnell alle offenen Fragen geklärt werden und es gibt keine bösen Überraschungen.

Wichtig! Wer ein Planschbecken aufstellt trägt für dieses die Fürsorgepflicht. Das gefüllte Becken sollte entleert oder abgedeckt werden, sobald es unbeaufsichtigt bleibt.

Bildnachweis: iStock-638923540

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